(LG Celle, Beschl.v.25.6. 2011-32Ss 94/14) Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (im Anschluss an OLG Hamm StV 1999,420; OLG Thüringen StV 2006,530).
ZAP EN-Nr.786/2014